Interessen ihn gebieten oder die Beschwerdegegner die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hätten. Überwiegende Interessen im Sinne dieser Bestimmung liegen nur vor, wenn mit dem Bauvorhaben derart schwerwiegende Nachteile für Dritte oder die Allgemeinheit verbunden wären, dass sie keinesfalls in Kauf genommen werden dürfen. Je grösser die bereits getätigten Investitionen sind, desto gewichtiger müssen die Interessen am Widerruf sein. Die ästhetischen Bedenken, die der Beschwerdeführer vorbringt, stellen vorliegend keine solchen überwiegenden Interessen dar, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Hinweise für eine Irreführung, welche Vorsatz und Arglist voraussetzt19, liegen ebenfalls