Zudem gehen vorliegend die Interessen der Rechtssicherheit vor, haben die Beschwerdegegner doch im Vertrauen auf die erteilte Baubewilligung hohe Investitionen getätigt.18 Andere Nichtigkeitsgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. d) Da die Baute vorliegend bereits ausgeführt wurde, wäre ein Widerruf der Baubewilligung gemäss Art. 43 Abs. 2 Bst. a und b BauG nur zulässig, wenn überwiegende 15BGer 1C_423/2012 vom 15. März 2013 E. 2.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 55 ff; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 49 N. 4a 16 Pag. 15 Vorakten 17 Vgl. BVR 1990 S. 223 E. 2