b BewD nicht zu genügen, sind doch Masse und Winkel weder angegeben noch messbar. Die Gemeinde hat die notwendigen Pläne für das Baugesuch nicht nachgefordert (Art. 18 Abs. 1 BewD) und dadurch einen Verfahrensfehler begangen.17 Dieser wiegt jedoch nicht derart schwer, dass Nichtigkeit angenommen werden müsste, zumal aus den Fotomontagen erkennbar ist, dass die Anlage aufgeständert ist und der Produktebeschreibung die ungefähre Kollektorenfläche und zumindest die Bandbreite der notwendigen Neigung entnommen werden kann. Zudem gehen vorliegend die Interessen der Rechtssicherheit vor, haben die Beschwerdegegner doch im Vertrauen auf die erteilte Baubewilligung hohe Investitionen getätigt.18