Die Beschwerdegegner haben dem Baugesuch einzig eine Produktebeschreibung, ein Luftbild mit eingezeichneten Kollektorenfeldern und zwei Fotomontagen beigelegt. Im Dossier der Gemeinde findet sich zudem eine unbeglaubigte Plankopie, welche eine Übersicht über die Nachbarparzellen gibt.16 Selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich bei einer Solaranlage um eine relativ simple Konstruktion handelt und deshalb die Projektpläne entsprechend einfach gestaltet werden können, vermögen die Unterlagen auch den reduzierten Anforderungen von Art. 15 Abs. 2 Bst. b BewD nicht zu genügen, sind doch Masse und Winkel weder angegeben noch messbar.