27 Abs. 5 Bst. c BewD11 aufgrund des Ortsbild- bzw. Landschaftsschutzes eine Publikation hätte erfolgen müssen, kann daher offen bleiben. Die Baubewilligung ist so oder anders rechtskräftig. b) Im Wiederherstellungsverfahren kann ein zugrundeliegender rechtskräftiger Bauentscheid grundsätzlich nicht mehr überprüft werden, ausser der Entscheid sei geradezu nichtig. Zudem muss geprüft werden, ob ein Anspruch auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 56 VRPG12 vorliegt.13 Geht es wie vorliegend um die Rücknahme einer rechtskräftigen Baubewilligung ist dafür die spezialgesetzliche Norm zum Widerruf (Art. 43 BauG) massgeblich.14