Der Beschwerdeführer nahm am 11. und 22. Juni 2015 mit der Bauverwaltung Kontakt auf und meldete Vorbehalte an.10 Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer genügend Kenntnis vom Bauvorhaben, unterliess es jedoch, innert 30 Tagen Beschwerde gegen die Baubewilligung zu erheben. Die "aufsichtsrechtliche Beschwerde" an das Regierungsstatthalteramt vom 3. Dezember 2015 musste daher auch nicht als Beschwerde gegen die Baubewilligung entgegengenommen und an die BVE weitergeleitet werden. Ob die Erteilung einer kleinen Baubewilligung vorliegend zulässig war, oder ob gestützt auf Art. 27 Abs. 5 Bst.