Der Beschwerdeführer ist daher als juristische Person, die rein ideelle Zwecke verfolgt, bei Baubeschwerden einsprache- und beschwerdeberechtigt und daher auch zur vorliegenden Beschwerde befugt. Da er zudem einen Beschluss des Vorstandes einreicht, der die Anfechtung des vorliegenden Entscheids vorsieht8, ist auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 2. Baubewilligung a) Die Gemeinde hat im vorliegenden Fall gestützt auf die Zustimmungserklärungen der Nachbarn am 26. Februar 2015 eine kleine Baubewilligung gemäss Art. 32b BauG erteilt. Der Beschwerdeführer wurde hingegen nicht kontaktiert.