35c Abs. 3 BauG). Gemäss seinen Statuten vom 13. Februar 2003 bezweckt der Beschwerdeführer die Erhaltung und Verbesserung des Ortsbildes und setzt sich unter anderem für gutproportionierte, harmonisch wirkende Bauten mit traditionellen Schrägdächern in der Gemeinde Spiez ein. Dafür kann er den Rechtsweg beschreiten.7 Der Beschwerdeführer ist daher als juristische Person, die rein ideelle Zwecke verfolgt, bei Baubeschwerden einsprache- und beschwerdeberechtigt und daher auch zur vorliegenden Beschwerde befugt.