Die Gemeinde hat eine baupolizeiliche Verfügung erlassen. Solche Verfügungen können nach Art. 49 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Bei baupolizeilichen Verfügungen beschwerdebefugt sind auch anzeigende Organisationen, welche zur Baubeschwerde befugt wären.6 Private Organisationen sind zur Beschwerde befugt, wenn sie eine juristische Person sind und rein ideelle Zwecke verfolgen (Art. 35a Abs. 1 und 40a Abs. 1 BauG). Sie können nur Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35c Abs. 3 BauG).