2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Köniz vom 10. Februar 2016 betreffend Fassadenveränderung bestätigt. Die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für die Fassadenveränderungen wird auf den 31. Januar 2017 festgelegt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung