a) Die Beschwerdeführenden haben mit ihrer nachträglichen Projektänderung dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Kellerraum in der Nordostecke abgeschrieben werden kann. Zudem ist die Wiederherstellungsverfügung in Bezug auf die fehlende Holzverschalung zu bestätigen. Damit unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).