d) Die Gemeinde hat die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf 60 Tage seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung festgesetzt. Diese Frist ist in der Zwischenzeit abgelaufen und muss neu angesetzt werden. Die Beschwerdeführenden haben die Wiederherstellungsfrist nicht beanstandet und sie scheint für die einfach umzusetzende Holzverschalung angemessen. Die Wiederherstellungsfrist wird daher neu auf den 31. Januar 2017 festgesetzt. 6. Zusammenfassung und Kosten