Die vorgenommene Bepflanzung kann das Erscheinungsbild nicht herstellen; es handelt sich – wie die Vertreter der kommunalen Bau- und Planungskommission am Augenschein treffend ausführten – lediglich um Verschleierungsmassnahmen.22 Es sind auch keine anderen für die Beschwerdeführenden günstigeren Massnahmen, wie beispielsweise ein anderer Farbanstrich, zielführend.23 Ebenso wenig genügt es, die Holzverschalung nur auf der Westfassade zu vervollständigen. Die Holzverschalung ist damit auch erforderlich.