20 Abs. 2 GBR9). Für das Ortsbildschutzgebiet gilt ferner, dass die das Quartier prägende bauliche und aussenräumliche Struktur zu erhalten beziehungsweise sinngemäss zu erneuern ist. Neuund Umbauten haben sich bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung ins Ortsbild einzufügen. Bauten sind so zu gestalten, dass sich zusammen mit ihrem näheren und weiteren Umfeld eine gute Gesamtwirkung ergibt (Art. 16 in Verbindung mit Art. 14 GBR). Zu beachten ist sodann die Lage in der Landwirtschaftszone. Während das AGR für die Wohnung der Eltern und für die Wohnung der Grossmutter des Beschwerdeführers 1 die Zonenkonformität mit der Landwirtschaftszone feststellte, erteilte es für die zonenfremde