e) Für einen Ersatzbau für ein als erhaltenswert bezeichnetes Baudenkmal in einem Ortsbildschutzgebiet und in der Landwirtschaftszone bestehen besondere Anforderungen an die Gestaltung. So ist der Abbruch erhaltenswerter Baudenkmäler nach der kantonalen Baugesetzgebung nur zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; im Falle einer Neubaute ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen (Art. 10b Abs. 3 BauG). Das Gemeindebaureglement hält sodann fest, dass Neubauten anstelle von Bauten, die für Ortsbild oder Landschaft besonders bedeutsam waren, entsprechend hohen Anforderungen genügen müssen (Art. 20 Abs. 2 GBR9).