d) Die Beschwerdeführenden haben für die von der Baubewilligung abweichende Fassadengestaltung kein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Sie beantragen aber, die Holzverkleidung wie ausgeführt belassen zu können und sie machen geltend, die Richtlinien der Baubehörde seien eingehalten. Der untergeordnete Anbau mit Pultdach entspreche demjenigen vor dem Abbruch des alten Stöcklis und setze sich auch so gut vom Stöckli ab. Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden damit geltend, die 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 3 und 14 ff. RA Nr. 120/2016/15 7