b) Bei der Bauausführung wurde die vorgesehene Holzverkleidung im Untergeschoss auf der West-, Nord- und Ostfassade weggelassen. Es ist unbestritten, dass die Fassadengestaltung damit nicht der mit Gesamtentscheid vom 21. Mai 2015 erteilten Baubewilligung entspricht. Es liegt ein formell rechtswidriger Zustand vor.