b) Mit der Bewilligung der Umnutzung des ursprünglich als Keller bewilligten Raums in der Nordostecke des Untergeschosses zu einem Zimmer fällt die angefochtene Wiederherstellungsverfügung im entsprechenden Umfang von Gesetzes wegen dahin (Art. 46 Abs. 2 Bst. d BauG). Das Beschwerdeverfahren kann in Bezug auf den Kellerraum in der Nordostecke des Untergeschosses als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 VRPG4).