Zur Unterbindung einer möglichen – aber nicht bewilligten und nicht bewilligungsfähigen – Wohnnutzung im Kellerraum ordnete die Gemeinde u.a. das Schliessen des direkten Durchgangs zwischen Wohnung und Kellerraum in der Nordostecke an. Während des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde eine nachträgliche Projektänderung ein, mit der sie die Umnutzung des Kellerraums in der Nordostecke zu einem Zimmer beantragen. Im Gegenzug verringerten sie die Fläche der Einzimmerwohnung im Untergeschoss zugunsten des als unbewohnt geltenden Bastelraums in der Südwestecke