b) Anfechtungsobjekt ist die Wiederherstellungsverfügung vom 10. Februar 2016. Von den Beschwerdeführenden angefochten – und damit Streitgegenstand – sind einzig die Anordnungen betreffend Kellerraum im Untergeschoss (Nordostecke) und betreffend Fassadenveränderungen. Die weiteren Anordnungen sind nicht angefochten; insofern ist die Wiederherstellungsverfügung vom 10. Februar 2016 rechtskräftig. Dies betrifft insbesondere die Anordnungen betreffend den Bastelraum im Untergeschoss in der Südwestecke. 3. Kellerraum im Untergeschoss (Nordostecke)