Mit Gesamtentscheid vom 27. September 2016 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung für die genannte Projektänderung. Das Rechtsamt nahm das Verfahren wieder auf und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum Fortgang des Verfahrens Stellung zu nehmen und erneut Schlussbemerkungen einzureichen. 5. Auf die Rechtsschriften und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden.