3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 29. Februar 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, den direkten Zugang zwischen der Wohnung und dem Kellerraum in der Nordostecke im Untergeschoss beibehalten und die Fassaden des Anbaus im Bereich des Untergeschosses auf allen drei Seiten mit Verputz statt Holzverschalung belassen zu RA Nr. 120/2016/15 3