3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt, ausmachend Fr. 600.−. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 31 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 32 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 120/2016/14 15 4. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenanteil im Betrag von Fr. 2'209.75 zu ersetzen. IV. Eröffnung