des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.32 Im Übrigen gibt die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 4'419.50 (inkl. Auslagen) zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin somit einen Parteikostenanteil von Fr. 2'209.75 zu leisten. III. Entscheid