Für sie gelten "weitergehende oder andere Anforderungen", die in der SIA- Norm 500 aber nicht definiert sind. Sowohl nach BehiG wie auch nach dem bernischen Recht müssen Massnahmen für hindernisfreies Bauen verhältnismässig sein. So sprechen Art. 22 BauG und Art. 85 BauV davon, dass die Bauten und Anlagen "nach Möglichkeit" bzw. "möglichst" so zu gestalten sind, dass sie auch für Behinderte benützbar sind. Gemäss den BSIG-Empfehlungen28 bedeutet "nach Möglichkeit", dass eine Abwägung zwischen den Interessen der Bauherrschaft am Vermeiden höherer Baukosten und den Interessen der Behinderten an der Benützung der Bauten zu treffen ist.