ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 22 BauG zu prüfen, ob eine Stockwerkansage für die Benützbarkeit oder zur Vermeidung von Verletzungsgefahren erforderlich ist. Aus der SIA-Norm 500 ergibt sich dies nicht zwingend. Nach der SIA-Norm 500 sind bei den Bauten mit Wohnungen keine akustischen Liftansagen vorgeschrieben (Ziff. 9.5). Bauten mit spezifischen Wohnnutzungen wie Wohnheime, Alterswohnungen etc. zählen nach der SIA-Norm 500 ebenfalls zu den Bauten mit Wohnungen (Kategorie II) (Ziffer. 1.3.3.2). Für sie gelten "weitergehende oder andere Anforderungen", die in der SIA- Norm 500 aber nicht definiert sind.