a) Wichtige Bedienungseinrichtungen (Türfallen, Schalter und dergleichen) sind behindertengerecht anzubringen und auszuführen (Art. 87 Abs. 2 Bst. b BauV). Für sehbehinderte Personen sind gute Kontraste bei den Bedienelementen wichtig. Die SIA- Norm 500 enthält dazu in Ziffer 4.3 Vorgaben, die aufzeigen, was unter einer behindertengerechten Ausführung zu verstehen ist. Die Normen in Ziffer 4.3 der SIA-Norm können sich somit ebenfalls auf eine gesetzliche Grundlage im bernischen Recht stützen. 23 Protokoll des Augenscheins vom 25. Mai 2016 S. 9; Fotos Nr. 5-8 24 BVR 1995 S. 522 E. 3a RA Nr. 120/2016/14 11