h) Die Frist für die Vornahme der Wiederherstellungsmassnahmen ist am 30. Juni 2016 abgelaufen. Sie wird neu angesetzt auf den 31. Oktober 2016 (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). 5. Kontrast der Befehlsgeber und akustische Ansage in den Liften