g) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Nachrüstung der Handläufe würde ungefähr Fr. 20'000.- kosten und sei nicht verhältnismässig. Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Wirtschaftliche Interessen können in solchen Fällen aber kaum je ausschlaggebendes Gewicht beanspruchen. Andernfalls würde die baurechtliche Ordnung weitgehend in Frage gestellt.24 Angesichts der im Baugesuch genannten Baukosten von rund Fr. 21 Mio fallen die Kosten für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht ins Gewicht und sind zumutbar. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.