d) Die Treppengeländer und Handläufe wurden in beiden Häusern identisch erstellt. Die Wiederherstellungsmassnahme betrifft somit alle Handläufe in den Treppenhäusern. Die Bauherrschaft kann sich nicht wirksam auf den Gutglaubensschutz berufen. Es darf erwartet werden, dass sie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die SIA- Normen kennt und nach dem Stand der Technik baut. Zudem wurde die SIA-Norm 500 im Richtraumprogramm der GEF als Minimalstandard vorausgesetzt.