c) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 23 Abs. 3 BauG und macht geltend, bestehende Bauten müssten erst bei ihrer Erneuerung oder bei wesentlichen Umbauten angepasst werden. Vorliegend handelt es sich um eine andere Konstellation: Der unrechtmässige Zustand wurde bei der Bauausführung, d.h. in Zusammenhang mit dem Neubau geschaffen. Werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG).