b) Nach Ziffer 3.6.4 der SIA-Norm 500 müssen die Handläufe den Treppenlauf an beiden Enden um mindestens 0,30 m überragen und bei der Änderung der Laufrichtung ununterbrochen weiterführen. Handlaufenden, die um mehr als 0,10 m frei in den Raum ragen, müssen nach unten oder seitlich gekrümmt sein. Gleiches ergibt sich aus den Fachbroschüren der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu). Auch die bfu empfiehlt allgemein durchlaufende Handläufe über die gesamte Treppenlänge, und zwar nicht nur in Gebäuden, die hindernisfrei erstellt werden müssen. Für Treppen bei Alterswohnungen verweist die bfu ausserdem auf die SIA-Norm 500.15 Zur Vermeidung von