a) Bei den Treppen im Innenbereich (Haus A und B) wurden am Geländer Handläufe montiert, die bereits beim untersten bzw. obersten Treppentritt enden. Um das Treppenauge, d.h. beim Geländer auf dem Zwischenpodest bzw. auf dem Stockwerk, fehlt ein Handlauf.13 Es stellt sich die Frage, ob dadurch vermeidbare Verletzungsgefahren geschaffen wurden. Die SIA-Norm 500 enthält in Ziffer 3.6 Bestimmungen zu den Treppen, die nicht nur die Benutzbarkeit, sondern auch die Sicherheit und Unfallprävention betreffen. Die Normen von Ziffer 3.6 der SIA-Norm 500 können sich somit auf die gesetzliche Grundlage von Art. 21 sowie Art.