anderem auf die Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und ergänzend auf die Normen und Empfehlungen der Fachverbände, wozu grundsätzlich auch die SIA-Normen gehören (vgl. Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV). Der Verweis in Art. 57 Abs. 2 BauV betrifft aber vor allem Regeln und Normen zur Konstruktion.12 Aus Art. 57 Abs. 2 BauV lässt sich daher nicht ableiten, dass die SIA-Norm 500 generell anwendbar wäre. Soweit sie aber Bestimmungen zur Sicherheit enthält, stellt sie den Stand der Baukunde dar. 4. Handläufe