d) Wenn es um die Vermeidung von Verletzungsgefahren geht (Art. 22 BauG und Art. 85 BauV), ist zusätzlich Art. 21 BauG als Grundnorm für die Sicherheit von Bauten und Anlagen zu beachten. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Bei der Erstellung sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Dazu verweist das Gesetz unter 10 VGE 231/2012 vom 4.9.2013, E. 3.1