87 Abs. 1 und 2 BauV). Mit Ausnahme einzelner punktueller Bestimmungen definiert das BauG und die BauV somit nicht, wie die verlangten baulichen Massnahmen umzusetzen sind, damit die Gebäude für Menschen mit Behinderungen benützbar sind und keine vermeidbaren Verletzungsgefahren geschaffen werden. Soweit die SIA-Norm 500:2009 "Hindernisfreie Bauten" im bernischen Recht eine gesetzliche Grundlage hat, kann sie als Stand der Technik bzw. Baukunde herangezogen werden.11 Dies ist im Einzelnen zu prüfen.