85 Abs. 2 Bst. c BauV). Die publikumsoffenen Räume müssen rollstuhlgängig sein, es müssen gleitsichere Bodenbeläge verwendet werden, wichtige Bedienungseinrichtungen (Türfallen, Schalter und dergleichen) sind behindertengerecht anzubringen und auszuführen, es braucht Toiletten für Rollstuhlbenützer und es soll möglich sein, Menschen im Rollstuhl an Schalter- und Kassenanlagen zu bedienen (Art. 87 Abs. 1 und 2 BauV).