Das Baugesetz und die Bauverordnung zählen nur einzelne konkrete bauliche Massnahmen auf, die bei einem Neubau zwingend berücksichtigt werden müssen, so ein rollstuhlgängiger Zugang oder die Lifteinbaupflicht in Gebäuden mit vier oder mehr Stockwerken (Art. 22 Abs. 3 und 4 BauG). Für Gebäude mit erheblichem Publikumsverkehr, zu denen auch Heime zählen, ist bei der baulichen Gestaltung der publikumsoffenen Gebäudeteile auf die Bedürfnisse behinderter Gebäudebenützer Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. c BauG und Art. 85 Abs. 2 Bst.