a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die SIA-Norm 500 sei im Baugesetz nicht als massgeblich erklärt worden und nur soweit anwendbar, als sie im BauG und der BauV7 über eine Grundlage verfüge. Die Gemeinde verweist demgegenüber darauf, dass nach den Regeln der Baukunde gebaut werden müsse. Dabei seien auch die Normen und Empfehlungen der Fachverbände zu beachten, wozu die SIA-Norm 500 zähle. Nur so sei gewährleistet, dass die Benutzbarkeit von Publikumsbauten für Behinderte durchgesetzt werden könne und Verletzungsgefahren vermieden würden. Eine ähnliche Auffassung vertritt die Procap, die zudem auf das Diskriminierungsverbot verweist.