anderen Fällen habe die Procap durchaus klare Angaben gemacht. Die Gemeinde macht geltend, der Detaillierungsgrad der geforderten Massnahmen könne in der Planungs- und Ausführungsphase der SIA-Norm 500 entnommen werden. b) Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind und die Hauptbestimmungen präzisieren.3 Auflagen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage basieren oder zumindest in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Bau- oder Ausnahmebewilligung stehen und verhältnismässig sein.