a) Erste Voraussetzung für Wiederherstellungsmassnahmen nach Art. 46 BauG ist, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht, sei es, dass ohne oder in Abweichung einer Baubewilligung gebaut wurde oder sei es, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens Vorschriften missachtet wurden. Streitig ist, ob die Wiederherstellungsmassnahmen als Auflagen in der Baubewilligung verfügt worden waren. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus dem Fachbericht der Procap gehe nicht klar hervor, was genau verlangt werde. In 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 120/2016/14 4