Nur diese Wiederherstellungsmassnahmen sind Thema des Beschwerdeverfahrens. Das Fehlen eines beidseitigen Handlaufs und die Markierungen auf den Treppen und Glasscheiben, welche die Procap anlässlich des Augenscheins als ungenügend bemängelt hatte, liegen ausserhalb des Verfahrensgegenstands. 2. Auflagen