b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Streitgegenstand kann nur sein, was die Vorinstanz in dieser Verfügung geregelt hat. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Beschwerdeführerin, ob sie die gesamte Verfügung anfechten will oder nur Teile davon. Vorliegend hat sie die Verfügung nur in Bezug auf die Wiederherstellungsmassnahmen beim unterbrochenen Handlauf im Treppenauge, der fehlenden akustischen Ansage im Lift und dem ungenügenden Kontrast der Befehlsgeber des Lift angefochten. Nur diese Wiederherstellungsmassnahmen sind Thema des Beschwerdeverfahrens.