2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, die Wiederherstellungsverfügung sei aufzuheben soweit sie den unterbrochenen Handlauf im Treppenauge, die fehlende akustische Ansage im Lift und den ungenügenden Kontrast der Befehlsgeber in der Kabine und auf der Etage betreffe. Sie rügt insbesondere, die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen könnten sich weder auf hinreichend konkrete Auflagen in der Baubewilligung stützen noch auf eine gesetzliche Grundlage.