1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Fraubrunnen vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben. A.________ werden Kosten für die Schnurgerüstabnahme von Fr. 360.-- auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 2. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung