Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV23). Der Beschwerdeführer ist im Grundsatz mit seinen Rügen durchgedrungen. Hingegen liegt sein Antrag auf Festsetzung der Gebühr für die Schnurgerüstabnahme auf Fr. 180.-- deutlich zu tief. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Er hat damit Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt 22 Vgl. Pag. 3 und 5 Vorakten.