4. Gebühr für die Erstellung der Verfügung Der Beschwerdeführer verlangt einen Verzicht auf die mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 60.--. Gemäss Gebührenreglement erhebt die Gemeinde für die Schnurgerüstabnahme eine Aufwandgebühr (vgl. Ziff. 3). Zusätzlich zu dieser Aufwandgebühr darf keine weitere Gebühr erhoben werden. Bei korrektem Vorgehen der Gemeinde wären somit keine Verfahrenskosten angefallen. Die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen. Ziffer 3.2. der Verfügung vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben. 5. Verfahrenskosten