Aktennotiz der Aussprache steht fest, dass der Polier vor Ort war. Eine zusätzliche Person vor Ort war damit nicht notwendig. Die Höhe der zulässigen Gebühr beträgt damit drei Stunden à Fr. 120.--. Die total Fr. 360.-- sind auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer selbst diesen Betrag vor der Beschwerdeerhebung als angemessen erachtete.22 Erst mit der Beschwerdeerhebung verlangte er, die Gebühr sei auf Fr. 180.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Gemeinde eine Gebühr von Fr. 360.-- für die Schnurgerüstabnahme zu bezahlen. Für das Inkasso ist die Gemeinde zuständig.