Die Gemeinde ist daher berechtigt, vom Beschwerdeführer eine Gebühr für eine Schnurgerüstabnahme inklusive Korrektur zu verlangen. Für die Vorbereitung, den Weg, die Messungen, die Besprechung aufgrund der Korrektur, die Korrektur und das Protokoll erscheint ein Zeitaufwand von drei Stunden als angemessen. Nicht aufzukommen hat der Beschwerdeführer hingegen für den zusätzlichen Aufwand, der dadurch entstand, dass die Gemeinde die Schnurgerüstabnahme nicht selber vornahm. Dieser zusätzliche Aufwand wird auf eine halbe Stunde geschätzt und umfasst insbesondere die Bestätigung der Schnurgerüstkontrolle an die Gemeinde.