Laut Gemeinde war eine Korrektur des Schnurgerüstes nötig mit Begehung und Besprechung mit dem Polier oder Vorarbeiter der Unternehmung. Gemäss Aktennotiz der Aussprache vom 26. Oktober 2015 führte Herr C.________ der B.________AG aus, Herr D.________ sei am 5. August 2015 mit einem Lehrling das Schnurgerüst kontrollieren gegangen. Die Flucht habe nicht gestimmt und habe mit dem zuständigen Polier/Vorarbeiter auf der Baustelle besprochen und anschliessend korrigiert werden müssen.19 Diese Aktennotiz wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Er nahm am 21. Dezember 2015 dazu Stellung und betonte einzig, er habe nie einen Auftrag erteilt.20